AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Microtec ETM GmbH, Bismarckstraße 142, 47057 Duisburg

§ 1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch die „Bedingungen“ genannt) finden Anwendung bei Abschluss von Verträgen der Microtec ETM GmbH (im Folgenden der „Verkäufer“ genannt) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 BGB (nachstehend auch „Auftraggeber“, „Besteller“ oder „Käufer“ genannt). Alle Lieferungen des Verkäufers und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer. Der Käufer und der Verkäufer werden im Folgenden gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ genannt.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der diese Bedingungen einzubeziehende zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag, der durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers (Annahme), bei verbindlich gekennzeichneten Angeboten durch das Angebot sowie die Bestellung des Käufers, zu Stande kommt. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird.

2.3 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen, technische Daten) sowie seine Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für den Verkäufer jedoch unverbindlich, sofern nicht eine vertragliche Vereinbarung hierüber vorliegt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.4 Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Kalkulationen, Abbildungen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen/Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug und spesenfrei auf ein Bankkonto des Verkäufers zu leisten.

3.3 Die Rechnungen sind zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar, der in der Rechnung genannt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Soweit keine besondere Bestimmung bzw. Vereinbarung getroffen wurde, ist die Rechnung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Wertstellung des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Verkäufers.

3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Weiterhin ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.

3.5 Der Verkäufer ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Belieferung des Käufers auszusetzen, bis sämtliche Zahlungsrückstände aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind, und im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Außerdem berechnet der Verkäufer eine Mahnpauschale i.H.v. 30 €. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Der Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen und er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Dies gilt auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

3.7 Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch den Verkäufer nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Roh-, Hilf- oder Betriebsstoffe um mehr als 10 % eintreten, so ist der Verkäufer oder der Käufer berechtigt, von der jeweils anderen Vertragspartei eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.8 Entsprechend gilt auch wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers um mehr als 5 % ändert.

§ 4. Lieferzeit

4.1 Von uns angegebene Lieferzeiten oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn eine bestimmte Lieferzeit oder Lieferfrist wird ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

4.2 Der Beginn der Lieferzeit oder -frist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

4.3 Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Fristen abzurufen.

4.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.

4.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Lieferung und Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

5.2 Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nichts anders vereinbart, ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist ungesichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.4 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im Rechtsverkehr mit Kaufleuten bis zur Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2 Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.

6.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kunde mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns sofort in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

6.4 Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz eingreift, sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, zu unserer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrage zurückzutreten oder eine Nachfrist gem. 326 BGB zu setzen. Soweit wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Kunden freihändig bestmöglich veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware sowie eine etwaige Wertminderung zu erstatten, auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrage.

6.5 Übersteigt der Wert uns eingeräumter Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.6 Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Durch Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir mit Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

6.7 Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Kunden, tritt uns der Kunde hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware bei nur in unserem Miteigentum stehenden Vorbehaltsware dem Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entspricht.

6.8 Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an.

§ 7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

7.1 Die Fa. Microtec ETM GmbH übernimmt für zugekaufte oder vom Auftraggeber beigestellte Teile oder Produkte keine Haftung. Für versteckte Mängel, die nicht auf unser Verschulden zurückgeführt werden können und erst nach Abnahme oder Lieferung des Werkes durch den Auftraggeber festgestellt werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer anzuzeigen.

7.3 Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung und Ware. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.5 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

7.6 Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dieses gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.7 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.8 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes können nur unter den in § 8 geregelten Einschränkungen geltend gemacht werden.

7.9 Keine Gewähr für den Vertragsgegenstand wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

7.9.1 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte nachlässige Behandlung, oder sonstige Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

7.9.2 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.

§ 8. Haftung auf Schadensersatz

8.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit der Verkäufer gemäß § 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall etc.) ist soweit zulässig ausgeschlossen.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.5 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat den Verwender von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 10. Schlussbestimmungen

10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

10.3 Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die gesetzlichen Regelungen.

Microtec ETM GmbH, Februar 2022